Am 14. September 2019 wurde die sogenannte "zweite Stufe" der Umsetzung der "Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)" wirksam. Ziel ist die Schaffung einheitlicher Standards für die Sicherheit elektronischer Zahlungen sowie die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Europäischen Wirtschaftsraum. Damit werden das Online-Banking, die VR-BankingApp sowie das Online-Shopping mit Kreditkarte noch sicherer. Außerdem wird dritten Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit gegeben, Ihnen neue Services anzubieten. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
PSD 2
Die Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie
Wesentliche Neuerungen
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Sie können berechtigte Drittanbieter beauftragen, für Sie Zahlungen auszulösen oder Kontoinformationen von Zahlungsverkehrskonten abzurufen.
- Sie können Drittanbieter berechtigen, vor Ihrer Kartenzahlung die Verfügbarkeit des Kaufbetrages bei Ihrer Genossenschaftsbank eG München anzufragen.
- Zukünftig müssen Sie sich beim Login im Online-Banking, in der VR-BankingApp oder beim Online-Shopping mit Kreditkarte sowie bei Zahlungen und beim Abruf von Umsatzinformationen in der Regel mit zwei voneinander unabhängigen Faktoren im Sinne einer sogenannten starken Kundenauthentifizierung legitimieren.1
- Mastercard® Identity Check™ und Verified by Visa (zukünftig Visa Secure) werden im Europäischen Wirtschaftsraum beim Online-Shopping mit der Kreditkarte verpflichtend.
Änderungen PSD2
Änderung bei Anmeldung und Umsatzabfrage
Zukünftig werden Sie mindestens alle 90 Tage beim Login im Online-Banking aufgefordert, sich mit Ihrem VR-NetKey bzw. Ihrer VR-Kennung und Ihrem Kennwort bzw. Ihrer PIN sowie einer TAN zu legitimieren. Bei der Auslösung von Zahlungen sowie dem Abruf von Umsatzinformationen trifft dies ebenso zu. Gegebenenfalls können bankindividuelle Voreinstellungen bzw. Ausnahmen vorliegen. Sie können die von Ihrer Genossnschaftsbank eG München getroffenen Einstellungen auch selbst ändern.1
Zugriff auf Ihr Girokonto oder Geschäftskonto über Drittanbieter
Sie können auf Ihr Girokonto oder Geschäftskonto auch mittels Kontoinformationsdiensten, Zahlungsauslösediensten und von Ihnen ausgewählten sonstigen Drittanbietern zugreifen. Ihre Einwilligung vorausgesetzt, dürfen diese für Sie über eine sogenannte "Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister" Zahlungen auslösen oder Kontoinformationen von Zahlungsverkehrskonten abrufen, also zum Beispiel von Ihrem Girokonto oder Geschäftskonto. Da diese Drittanbieter nunmehr gesetzlich reguliert und beaufsichtigt werden, dürfen Sie Ihre Authentifizierungselemente wie zum Beispiel Online-PIN und -TAN bei einem von Ihnen ausgewählten Kontoinformationsdienst, Zahlungsauslösedienst oder einem sonstigen Drittanbietern verwenden. Mit der Zugriffsverwaltung im Online-Banking können Sie sehen, welche Drittanbieter Sie berechtigt haben. Sie können dort auch Zugriffsberechtigungen wieder entziehen. Sofern Sie sonstige Drittanbieter nutzen, empfehlen wir Ihnen, diese sorgfältig auszuwählen.
Anmeldung bzw. Gerätebindung sowie Finanzmanager
Bei der Anmeldung in der VR-BankingApp entfällt die Eingabe einer TAN, da durch die sogenannte Gerätebindung eine starke Kundenauthentifizierung erreicht wird. Zur Herstellung der Gerätebindung müssen Sie einmalig eine TAN eingeben. Mit der neuen Version der VR-BankingApp, die voraussichtlich im August 2019 veröffentlicht wird, wird Ihnen ein entsprechender Hinweis zur Einrichtung der Gerätebindung angezeigt. Alternativ können Sie dies auch in den Einstellungen der VR-BankingApp einrichten. Sollten Sie bereits die Funktionen Kwitt oder VR-mobileCash nutzen, ist die Gerätebindung bereits erfolgt. Sollten Sie die Gerätebindung nicht eingerichtet haben, müssen Sie beim Login zusätzlich eine TAN eingeben. Sie können dann auch nur noch die Umsatzdaten der letzten 90 Tage einsehen. Zudem steht Ihnen der Finanzmanager in der App generell nicht mehr zur Verfügung.
Zugriff auf Ihr Girokonto oder Geschäftskonto über Drittanbieter
Sie können auf Ihr Girokonto oder Geschäftskonto auch mittels Kontoinformationsdiensten, Zahlungsauslösediensten und von Ihnen ausgewählten sonstigen Drittanbietern zugreifen. Ihre Einwilligung vorausgesetzt, dürfen diese für Sie über eine sogenannte "Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister" Zahlungen auslösen oder Kontoinformationen von Zahlungsverkehrskonten abrufen, also zum Beispiel von Ihrem Girokonto oder Geschäftskonto. Da diese Drittanbieter nunmehr gesetzlich reguliert und beaufsichtigt werden, dürfen Sie Ihre Authentifizierungselemente wie zum Beispiel Online-PIN und -TAN bei einem von Ihnen ausgewählten Kontoinformationsdienst, Zahlungsauslösedienst oder einem sonstigen Drittanbietern verwenden. Mit der Zugriffsverwaltung im Online-Banking können Sie sehen, welche Drittanbieter Sie berechtigt haben. Sie können dort auch Zugriffsberechtigungen wieder entziehen. Sofern Sie sonstige Drittanbieter nutzen, empfehlen wir Ihnen, diese sorgfältig auszuwählen.
Änderung beim Online-Shopping mit Kreditkarte
Mit Mastercard® Identity Check™ sowie Verified by Visa (zukünftig Visa Secure) ist das Online-Shopping mit Kreditkarte bereits heute schon einfach und sicher möglich. Für diese beiden Verfahren zur Authentifizierung von Kreditkartenzahlungen gibt es die Lösung via SMS oder Push-Nachricht in der VR-SecureCARD App. Zukünftig wird Mastercard® Identity Check™ sowie Verified by Visa (zukünftig Visa Secure) beim Online-Shopping mit Kreditkarte verpflichtend.2
Ein Zahlungsauslösedienst (ZAD oder auch Payment Initiation Service Provider (PISP)) ist ein Dienst, der – Ihre Einwilligung vorausgesetzt – einen Zahlungsauftrag wie zum Beispiel eine Überweisung auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst. Die Zahlung wird aber nur ausgeführt, wenn Sie dies zuvor erlaubt und mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung abgeschlossen haben. Diese Zahlungsauslösedienstleister müssen künftig von der nationalen Finanzaufsicht zugelassen und beaufsichtigt werden.
Drittanbieter
Ein Zahlungsauslösedienst (ZAD oder auch Payment Initiation Service Provider (PISP)) ist ein Dienst, der – Ihre Einwilligung vorausgesetzt – einen Zahlungsauftrag wie zum Beispiel eine Überweisung auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst. Die Zahlung wird aber nur ausgeführt, wenn Sie dies zuvor erlaubt und mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung abgeschlossen haben. Diese Zahlungsauslösedienstleister müssen künftig von der nationalen Finanzaufsicht zugelassen und beaufsichtigt werden.
Ein Kontoinformationsdienst (KID oder auch Account Information Service Provider (AISP)) ist ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über Zahlungskonten, die Sie entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister bzw. einer anderen Bank oder bei mehreren Zahlungsdienstleistern bzw. mehreren Banken haben. Dieser gibt Ihnen in der Regel anhand Ihrer Kontodaten einen Überblick über Ihre aktuelle finanzielle Situation. Dafür darf er bis zu vier Mal am Tag Informationen von Ihrem Konto wie zum Beispiel Salden oder Umsätze abrufen, ohne dass Sie nochmals aktiv zustimmen. Diese Drittdienstleister müssen sich künftig bei der nationalen Finanzaufsicht registrieren.
Grundsätzlich dürfen dritte Zahlungsdienstleister nur mit Ihrer vorherigen Zustimmung auf Ihre Kontodaten zugreifen. Ihre Zustimmung gilt erst als erteilt, wenn Sie die vom Drittanbieter bei Ihrer Bank angeforderten Informationen mit einer starken Kundenauthentifizierung bestätigt haben. Zudem muss der Drittanbieter bei der nationalen Aufsichtsbehörde registriert sein und sich gegenüber Ihrer Genossenschaftsbank eG München legitimieren können. Für einen weiteren Kontozugriff benötigt der Drittanbieter nach spätestens 90 Tagen erneut Ihre vorherige Zustimmung mittels starker Kundenauthentifizierung.
Mit der Zugriffsverwaltung im Online-Banking im Bereich "Service > Konten und Verträge > Zugriffsverwaltung" können Sie jederzeit kontrollieren, welchen Drittanbieter Sie berechtigt und welche Zahlungen Drittanbieter durchgeführt haben. Sie können dort auch Zugriffsberechtigungen wieder entziehen. Ihnen stehen diese Daten bis 180 Tage rückwirkend zur Verfügung. Die Zugriffsverwaltung im Online-Banking ist wie folgt strukturiert:
- Verfügbarkeitsabfragen,
- Kontoinformationsabfragen und
- Zahlungsauslösungen.
2-Faktor-Authentifizierung
Erläuterung der starken Kundenauthentifizierung
Mit der PSD2 werden die Anforderungen an die Authentifizierung der Kunden bei Zahlungen verschärft. Authentifizierung bedeutet, dass nicht nur Sie als Auftraggeber identifiziert werden, sondern dass auch die inhaltliche Richtigkeit Ihrer Willenserklärung geprüft wird. 2-Faktor-Authentifizierung bzw. starke Kundenauthentifizierung bedeutet, dass Sie sich mit zwei von drei möglichen Faktoren "ausweisen" müssen:
- "Wissenselemente": etwas, das nur Sie wissen, wie zum Beispiel eine PIN,
- "Besitzelemente": etwas, das nur Sie besitzen, wie zum Beispiel Ihre girocard (Debitkarte) mit TAN-Generator oder ein Mobiltelefon, an das eine TAN übermittelt wird, oder
- ein "Seinselement" ("Inhärenz"), also etwas, das nur Sie sind, wie zum Beispiel Ihr Fingerabdruck als biometrisches Merkmal.
Die 2-Faktor-Authentifizierung wird in der Regel angewendet bei1:
- Login zum Online-Banking,
- einer Zahlung (gilt nicht für Lastschriften),
- einer Aktion, die zu einem Risiko führen kann, wie zum Beispiel eine Adressänderung,
- Zahlungen mit Ihrer Debit- oder Kreditkarte von Mastercard®/Visa beim Online-Einkauf und im Geschäft,
- weiteren Produkten der Genossenschaftlichen FinanzGruppe, zum Beispiel giropay.
Sicherheit durch die starke Kundenauthentifizierung
Wenn Sie eine Zahlung über das Online-Banking ausführen, nutzen Sie die mit Ihrer Genossenschaftsbank eG München vereinbarten Authentifizierungselemente, wie zum Beispiel Online-PIN und -TAN. So können wir feststellen, dass tatsächlich Sie diese Vorgänge berechtigterweise veranlasst haben. Die PSD2 erkennt diese Authentifizierungsverfahren an und regelt diese nunmehr gesetzlich. In der Regel wird bei jeder Transaktion eine starke Kundenauthentifizierung erfolgen. Authentifizierungselemente aus den Kategorien Wissen, Besitz und Sein müssen eingesetzt werden, beispielsweise eine PIN als Wissenselement oder ein Mobiltelefon als Besitzelement, an das eine TAN übermittelt wird. Wie schon bisher werden Sie beim Zugriff auf Kontoinformationen in der Regel zwei Authentifizierungselemente einsetzen: Online-PIN und -TAN. Bei Kreditkartenzahlungen im Internet werden mit der PSD2 die sicheren Bezahlverfahren Mastercard® Identity Check™ oder Verified by Visa verpflichtend.
Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung
Gemäß PSD2 besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen den Einsatz nur eines Authentifizierungselements anzufordern. Die zweifache Absicherung durch eine starke Kundenauthentifizierung ist nicht nötig, wenn:
- Sie Zahlungen an sich selbst im selben Bankinstitut vornehmen,
- zum Beispiel mit Kwitt Kleinstbeträge bis 30 Euro elektronisch bezahlt werden,
- Zahlungen an unbeaufsichtigten Terminals vorgenommen werden,
- es um kontaktlose Kleinbetragszahlungen geht.
Sicherheit von Zahlungen im Internet wird weiter erhöht
Wir legen großen Wert darauf, dass Ihr Online-Banking, Ihr Banking mit der VR-BankingApp sowie Kartenzahlungen auf höchstem Sicherheitsniveau erfolgen. Die von uns angebotenen TAN-Verfahren erfüllen bereits heute die aktuellen Sicherheitsanforderungen.
Zudem werden die durch Sie beauftragten Überweisungen mittels eines Sicherheitssystems, eines sogenannten Fraud-Detection-System bewertet und geprüft. Dadurch können beispielsweise Abweichungen und Unstimmigkeiten festgestellt werden. Sollte hierbei der Verdacht eines Betruges aufkommen, werden weitere Prüfungen durch Ihre Genossenschaftsbank eG München eingeleitet. Gegebenenfalls kann es dann zur direkten Ablehnung einer betrugsverdächtigen Überweisung kommen.
1 In Ausnahmefällen muss die TAN im Sinne einer sogenannten starken Kundenauthentifizierung nur alle 90 Tage eingegeben werden, zum Beispiel bei der Anmeldung. Sprechen Sie uns an und wir schauen gemeinsam, ob eine Ausnahme möglich ist.
2 Als Ausnahme von der Pflicht gelten zum Beispiel als risikoarm eingestufte Kleinbetragstransaktionen sowie wiederkehrende Zahlungen mit gleicher Betragshöhe an denselben Empfänger; dies jedoch erst nach erfolgreicher Registrierung der Kreditkarte für Mastercard® Identity Check™ bzw. Verified by Visa